Eine Hand mit aufgefächerten Euroscheinen

Foto: © pixabay

Unterhalt – Leistungsfähigkeit und Rangfolge

29.09.2015

Wird ein Kind erwartet, müssen die Finanzen der Familie neu geordnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Elternteil Unterhaltsverpflichtungen aus einer früheren Partnerschaft zu bedienen hat. Wie wird das Geld aufgeteilt, wenn es knapp wird?

Verwandte und Eheleute, aber auch nicht verheiratete Eltern, haben Unterhaltsansprüche. Haushaltet man gemeinsam, wird das vorhandene Geld mehr oder weniger einvernehmlich verwaltet. Im Falle einer Trennung gelten andere Maßstäbe. Über die Aufteilung des vorhandenen Einkommens entscheidet im Streitfall das Gesetz.Entscheidend ist zum einen die Leistungsfähigkeit, also die Frage wieviel der zum Unterhalt Verpflichtete verdienen und davon abgeben kann, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Wer Unterhalt fordert, muss bedürftig sein, d.h. seinen Lebensbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken können. Wie hoch dieser Bedarf ist, richtet sich nach verschiedenen Faktoren, einer davon ist meist das Einkommen des Pflichtigen. Wenn dieses unter mehreren Personen aufzuteilen ist, muss geprüft werden, wer vorrangig ist.

Zuerst müssen die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder bedient werden. Diesen sind gleichgestellt die volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im elterlichen Haushalt wohnen.

Im 2. Rang stehen die Elternteile, die ein Kind betreuen, und zwar unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind oder waren. Dies gilt auch für geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen, wenn aber die Ehe von langer Dauer war.

Im 3. Rang finden sich geschiedene Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und die keine Kinder betreuen sowie (noch) nicht geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen.

Der 4. Rang gilt für Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Weitere Ränge gibt es für Enkelkinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern und sonstige Verwandte. In der Praxis heißt das insbesondere, bei minderjährigen Kindern keines bevorzugt oder benachteiligt werden darf.

Wichtig ist auch zu wissen, dass ein studierendes Kind im Rang nach einem neuen nicht arbeitenden Ehepartner steht – und entgegen dem ersten Anschein möglicherweise trotzdem Unterhalt verlangen kann.

Sinnvoll ist für alle Beteiligten, sich frühzeitig über unterhaltsrechtliche Konsequenzen beraten zu lassen. Das gibt allen Gelegenheit, sich auf die neue Situation einzustellen.

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Bettina Wolf

Autorin:
Bettina Wolf ist Fachanwältin für Familienrecht, lebt und arbeitet in Nidderau
https://familienrechtskanzleiwolf.de

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