Dach mit Photovoltaikanlage

Foto: © pixabay

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

25.11.2015

In den vergangenen Monaten haben sich in unserer Kanzlei die Anfragen hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem hauseigenen Dach gemehrt. Folgendes sollten Sie beachten:

Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Rein (steuer)rechtlich betrachtet besteht der Betrieb einer Photovoltaikanlage zusammengefasst daraus, dass Strom produziert und an den Energieversorger verkauft wird. Es handelt sich also um eine ureigene gewerbliche Tätigkeit. Demzufolge hat auch bei der Stadt / Gemeinde, in der die Anlage betrieben wird, eine Gewerbeanmeldung zu erfolgen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichten manche Kommunen – insbesondere bei kleineren Anlagen – auf eine Gewerbeanmeldung. Auskunft hierüber erteilt regelmäßig das zuständige Gewerbeamt.

Welche steuerlichen Pflichten habe ich?
Der Betrieb der Photovoltaikanlage ist dem Finanzamt ungeachtet einer erfolgten Gewerbeanmeldung anzuzeigen, was regelmäßig mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erfolgt. Hier machen Sie Angaben über die voraussichtlichen Umsätze und Einkünfte aus Ihrer Anlage. Ab dem Jahr der Inbetriebnahme sind dem Finanzamt dann neben der bisherigen Einkommensteuererklärung auch eine Umsatzsteuer- sowie eine Gewerbesteuererklärung einzureichen.

Wird die auf die Anschaffung der Photovoltaikanlage gezahlte Umsatzsteuer erstattet?
Die Firma, die Ihnen die Photovoltaikanlage liefert und ggf. installiert, berechnet in der Regel auch die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird Ihnen das Finanzamt auf Antrag erstatten, was aber auch voraussetzt, dass der Energieversorger in den Folgejahren auf die Einspeisevergütungen die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet (Option zur Regelbesteuerung) und diese von Ihnen an das Finanzamt abgeführt wird. Die Anmeldung und Ermittlung dieser Umsatzsteuer hat in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich zu erfolgen und ist dem Finanzamt in einer Umsatzsteuer- Voranmeldung über das Internet (online-Portal der Finanzverwaltung „ELSTER-online“) nach dortiger Registrierung einzureichen.

Was kann ich alles „absetzen“?
Die Anschaffung Ihrer Anlage, Installation und damit verbundene Nebenkosten werden als „Anschaffungskosten“ bezeichnet und schmälern Ihren Gewinn nicht im Jahr der Verausgabung, sondern verteilt über die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage (i.d.R. 20 Jahre). Je nach steuerlicher Situation des Anlagenbetreibers macht es Sinn, eine Sonderabschreibung oder einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Weiterhin können Sie laufende Kosten als Betriebsausgaben abziehen; hier seien beispielsweise die Zählermiete, Darlehenszinsen, die Haftpflichtversicherung für Ihre Anlage, Reisekosten, Reparaturkosten sowie Steuerberatungskosten erwähnt. Das so ermittelte Ergebnis (Gewinn oder Verlust) findet Eingang in Ihre Einkommen- und Gewerbesteuererklärung und wird dort der weiteren Besteuerung unterworfen. Gewerbesteuer fällt erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro an, welcher bei einer kleineren Anlage meistens nicht erreicht wird.

Was muss ich noch beachten?
Die richtige Auswahl des Produkt-Lieferanten (Module) und des installierenden Betriebs wird sicher vereinfacht, wenn man sich mit bereits aktiven Photovoltaikanlagenbetreibern austauscht. So können positive wie negative Erfahrungen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Fazit:
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage beschränkt sich nicht auf den Verkauf von Strom. Vielmehr sind hiermit auch steuerliche Pflichten verbunden, die nicht jeder Anlagenbetreiber ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters erfüllen kann.

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Michael Ludwig

Autor:
Michael Ludwig ist Steuerberater/ Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und Vater eines Sohnes.
https://www.steuerkanzlei-ludwig.com

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