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01.08.2023
Einmal auf der großen Bühne stehen, den Applaus der Zuschauer spüren – auch Kinder haben solche Träume. Ob Theater, Tanz oder Musical oder ein Rolle in einem Kinofilm, es ist nicht ungewöhnlich Kinder im Rampenlicht oder auf Bildschirmen zu sehen.
Aber wie werden diese jungen Menschen geschützt? Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die Kinder erfüllen müssen, um sich im Kultur- und Medienbereich zu verwirklichen? Arbeiten sie genauso viel und so lange wie erwachsene Künstler? Was müssen Eltern in diesem Zusammenhang beachten?
Werden Kinder geschützt?
Selbstverständlich werden Kinder im deutschen Recht geschützt. Auch wenn Kind und Eltern solche Aktivitäten kaum als Arbeit bezeichnen würde, sondern vielmehr als Selbstverwirklichung, fallen sie, sobald sie entlohnt werden, unter entsprechende gesetzliche Regelungen und zwar unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Der Gesetzgeber hat hier Regelungen geschaffen für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer, als Auszubildende oder Auszubildender oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind.
Das Gesetz enthält besondere Regelungen zu ihrem Schutz in der Arbeitswelt, unter die auch die Kultur- und Medienbranche fällt. Kinder sollen nicht durch Arbeit überlastet werden, genauso wenig, wie sie nicht mit Arbeit konfrontiert werden sollen, die zu früh beginnt, zu lange dauert oder schlicht für sie noch zu schwer ist.
Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das Gesetz regelt ganz unmissverständlich, dass die Beschäftigung von Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich verboten ist. Würde das dann bedeutet, das Kinderdarsteller gar nicht entlohnt werden? Nein, denn für den Kulturbereich hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen – aber auch Hürden eingebaut. Jede Beschäftigung in diesem Bereich braucht zuvor nicht nur das Einverständnis der Eltern, sondern auch die Bewilligung durch eine Aufsichtsbehörde.
So kann die Aufsichtsbehörde bewilligen, dass Kinder über sechs Jahren bei Theatervorstellungen bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen dürfen. Für Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen kann ebenfalls eine Bewilligung erfolgen. Hier können Kinder zwischen drei und sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und Kinder ab sechs Jahren bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr aktiv werden.
Wann bewilligt die Aufsichtsbehörde die Kinderbeschäftigung?
Kinder dürfen nicht überall auftreten. Eine Bewilligung erfolgt beispielsweise nicht, wenn das Kind bei einem Kabarett mitwirken oder in einem Tanzlokal auftreten möchte. Die Behörde prüft hier nämlich ganz genau, um was für ein Projekt es sich handelt und wie intensiv das Kind eingebunden wird. Für die Mitwirkungen in einem Film wird es sogar notwendig sein, der Behörde ein Drehbuch vorzulegen. Auch Ärzte, Schule und Jugendamt dürfen keine Bedenken gegen die Beschäftigung haben. Außerdem ist es wichtig, dass die Betreuung des Kindes während der Tätigkeit gesichert ist. Wenn es sich um eine über Wochen dauernde Drehzeit handelt, umfasst das auch die schulische und freizeitpädagogische Betreuung.
Kinder und Jugendliche sollen Freude bei ihrer Tätigkeit haben und nicht körperlich oder psychisch überfordert werden. Sie sollen geschützt werden vor Müdigkeit, Erschöpfung, aber auch nachlassender schulischer Leistungen. Um ihrer Schutzpflicht nachzukommen darf die Behörde auch jederzeit die Genehmigung für eine Kinderbeschäftigung zurückziehen oder zusätzliche Nebenbestimmungen festlegen.
Daher sind die Details zum Antrag auf Bewilligung, den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen bestenfalls zuvor mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu besprechen.
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Ulrike Schmidt-Fleischer, Rechtsanwältin und Notarin,
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