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Erziehung und Pflege eines Kindes
29.05.2019
Der folgende Artikel soll einen Überblick geben, wie die Erziehung und Pflege der Kinder aus dem rechtlichen Blickwinkel zu betrachten ist.
Das Kernstück des Rechts der Eltern zur Erziehung und Pflege des Kindes ist durch das Gesetz als „Elterliche Sorge“ ausgeformt (§§ 1626 ff. BGB). Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes.
Der Schutz des Elternrechts, der den Eltern gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge des Kindes. Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Sie umfasst auch das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält, und ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Können sie sich in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Wohl des Kindes und die im Fortgang seiner Entwicklung sich ändernde Schutzbedürftigkeit setzen der Elternverantwortung eine innere Grenze. Das Grundrecht garantiert das lebenslange Band zwischen Eltern und Kindern, während die elterliche Sorge nur für das minderjährige Kind gilt.
Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach ohne Rücksicht auf Erreichen der Volljährigkeit. Bei der Ausübung der elterlichen Sorge berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht.
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. 12. 1997 hat das Recht der Abstammung neu gefasst, den Schutz und die Rechte des Kindes weiter gestärkt und noch bestehende Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abgebaut. Das Gesetz spricht von dem „Kind und seinen nicht miteinander verheirateten Eltern“. Die Negierung der Unterscheidung ehelich/nichtehelich ist die Voraussetzung für die erweiterte Möglichkeit, trotz Trennung oder Scheidung der Eltern und, vorbehaltlich einer Sorgerechtserklärung, bei nichtehelichen Kindern eine gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Die Beibehaltung oder Zuweisung des allgemeinen Sorgerechts eines Elternteils, vor allem als Recht der Mutter, bleibt im Interesse des Kindeswohls ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG aufrechterhalten.
Die Reform hat dem nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vater unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
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