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23.03.2016
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet und haben sie einen ihrer Namen als Ehenamen bestimmt, erhält auch das Kind automatisch diesen Namen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, können sie gegenüber dem Standesamt den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen des Kindes erklären. Geben sie innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Erklärung ab, informiert das Standesamt das Familiengericht, welches einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht überträgt. Das Gericht kann eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen. Wird innerhalb dieser Frist kein Name bestimmt, erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen wurde.
Die Bildung eines Doppelnamens aus dem Namen des Vaters und der Mutter ist nicht möglich. Die einmal erfolgte Namenswahl gilt auch für die weiteren Kinder derselben Eltern.
Haben die Eltern keinen Ehenamen bestimmt und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind kraft Gesetzes den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil bei der Geburt des Kindes führt. Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch den Namen des anderen Elternteils erteilen; in diesem Fall müssen der andere Elternteil und auch das Kind einwilligen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des Kindes begründet (beispielsweise durch gemeinsame Sorgeerklärung), können die Eltern den Namen des Kindes binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmen. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, ist die Namensbestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt. Treffen die (hier nicht miteinander verheirateten) Eltern innerhalb der Frist keine Bestimmung oder schließt sich das Kind nicht an, führt es weiterhin den Namen der Mutter.
Das Kind führt auch dann den Namen der Mutter, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten, aber keinen Ehenamen bestimmen. Legen die Eltern einen Ehenamen fest, trägt das Kind diesen Namen, wenn es bei der Festlegung des Ehenamens noch nicht fünf Jahre alt ist. Nach Vollendung des fünften Lebensjahres erhält das Kind den Ehenamen der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung anschließt.
Der allein sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte, der nicht der Vater des Kindes ist, können dem in ihrem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind ihren Ehenamen als Geburtsnamen erteilen. Alternativ darf in diesem Fall der Ehename dem Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden (es entsteht ausnahmsweise ein Doppelname). Der Namensänderung müssen das Kind – wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat – und der Elternteil zustimmen, dessen Namen durch die Änderung betroffen wird. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht; die Namensänderung muss zum Wohl des Kindes erforderlich sein.
Möchte ein Elternteil nach der Scheidung seinen Geburtsnamen wieder annehmen und auch den Namen des Kindes ändern, muss bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge der andere Elternteil zustimmen.
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Autor:
Christian Zeh, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht und Sozialrecht
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