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14.07.2016
Mit der Geburt eines Kindes stellen sich finanzielle Fragen. Gerade wenn schon Unterhalt für andere Kinder zu zahlen ist, ist oft eine Neuberechnung erforderlich. Warum? Nach dem Gesetz sind alle Kinder gleichberechtigt. Dabei ist es egal, wer die Eltern sind, ob die Eltern bei Geburt verheiratet sind oder nicht, auch gibt es keinen Vorrang der älteren Geschwister.
Welche Folgen hat das?
Das vorhandene Einkommen ist gerecht unter allen Kindern aufzuteilen. Es muss ja jetzt für (mindestens) ein Kind mehr reichen.
Wie wird das gerechnet?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich zuerst nach dem Einkommen. In einer komplexen Berechnung wird der Jahres- oder Mehrjahresdurchschnitt ermittelt, danach Belastungen wie Steuern, Versicherungen, eventuell Kredite, etc. abgezogen. Daraus ergibt sich die Eingruppierung in eine Stufe der „Düsseldorfer Tabelle“, die Richtwert aller Unterhaltsberechnungen ist.
Ob die so ermittelte Gruppe angemessen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es insbesondere auf die Anzahl der Unterhaltsberechtigten an. Ferner ist das Alter der Kinder von Bedeutung. Wenn dann der neue Unterhalt feststeht, gilt es noch zu prüfen, ob das Geld auch ausreicht. Dem Unterhaltszahler müssen nämlich mindestens 1.080 Euro verbleiben. Andererseits muss er alles Zumutbare leisten, um wenigstens den gesetzlichen Mindestunterhalt für die Kinder sicherzustellen. Der Mindestunterhalt beträgt derzeit je nach Alter des Kindes 240 bis 355 Euro.
Was macht die Berechnung kompliziert?
Oft lassen sich die Einkommensverhältnisse nicht isoliert betrachten. Gerade wenn neue Ehen geschlossen wurden, gibt es Unterhaltspflichten unter den Eheleuten, die Fernwirkung auf den Unterhalt der Kinder haben können. Ferner ist die Abänderung nicht eine bloße Betrachtung des Ist-Zustands, sondern erfolgt vergleichend gegenüber der alten Regelung. Auch ist nicht jedes Einkommen bzw. jede Ausgabe zu berücksichtigen. Wenn neben minderjährigen Kindern noch sonstige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind wie beispielsweise Ehegatten oder volljährige Kinder, ist möglicherweise eine weitere Korrektur der Berechnung erforderlich.
Wer kümmert sich um die Neuberechnung?
Die Neuberechnung ist Sache des Unterhaltszahlers. Insbesondere wenn die Unterhaltsansprüche der älteren Kinder „tituliert“ sind, also vom Gericht, Notar oder Jugendamt festgeschrieben, muss eine förmliche Anpassung des Titels erfolgen. Wer sich nicht oder zu spät um die Anpassung kümmert, riskiert, mehr zahlen zu müssen als nötig. Dieses Geld fehlt dann an anderer Stelle. Lassen Sie sich früh beraten. Die Neuberechnung kann bereits einige Wochen vor der Geburt des Kindes vorgenommen werden und dann auf den Monat genau einsetzen.
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Autorin:
Bettina Wolf ist Fachanwältin für Familienrecht, lebt und arbeitet in Nidderau
https://familienrechtskanzleiwolf.de
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