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06.08.2019
Trennen sich Eltern von einander wird oft um Kleinigkeiten gestritten. Meistens geht es dabei ums Geld. Auch wenn hinsichtlich des Unterhalts für die Kinder die Zahlungsbereitschaft meist größer ist als für den Ex-Partner, gibt es auch hier Streitpunkte, die immer wieder auch die Gerichte beschäftigen.
Der Kindesunterhalt berechnet sich grundsätzlich nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Zugrunde zu legen ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, wobei im Rahmen des Kindesunterhalts nicht alle monatlichen Belastungen abgezogen werden können.
Kennt man diesen Betrag, so kann man aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle für das jeweilige Alter des Kindes den geschuldeten Betrag entnehmen, wobei noch das Kindergeld anteilig zu berücksichtigen ist. Dies ist soweit in der Regel unproblematisch.
Wesentlich schwieriger ist die Frage, welche Kosten zusätzlich zu dem sogenannten Tabellenbetrag verlangt werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Ein Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist. Hierunter können zum Beispiel Krankenversicherungsbeiträge, Nachhilfeunterricht, Schulkosten (ggf. Privatschule) fallen, oder aber krankheitsbedingte Mehrkosten beispielsweise wegen einer Behinderung des Kindes o.ä. Hierunter fallen auch Studiengebühren und gegebenenfalls Kosten für den Kindergarten. Ein Sonderbedarf ist hingegen ein unregelmäßig auftretender außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und nicht vorhersehbar war, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten. Darunter können zum Beispiel unvorhergesehene Krankheitskosten, Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung o.ä. fallen.
In beiden Fällen ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob zum einen ein Sonder- oder Mehrbedarf überhaupt vorliegt und ob und wie dieser gegebenenfalls zusätzlich zum Tabellenbetrag zu zahlen ist. In der Regel trägt die Kosten des Sonder- oder Mehrbedarfs nicht der unterhaltspflichtige Elternteil alleine, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Ein klassischer Streitfall ist nach wie vor die Frage, wer die Kosten für eine Klassenfahrt übernehmen muss. Hier gehen die meisten Gerichte davon aus, dass derartige Kosten vorhersehbar sind und daher gerade keinen Sonderbedarf und auch keinen Mehrbedarf darstellen.
Es müssen also für derartige Fahrten in der Regel Rücklagen aus den Tabellenbeträgen gebildet werden. Oft werden derartige Kosten aber im Interesse der Kinder einvernehmlich zwischen den Eltern geteilt. Im Ergebnis kann aber festgehalten werden, dass man sich als betreuender Elternteil nicht einfach mit dem Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle zufrieden geben muss, sondern prüfen lassen sollte, ob ein höherer Bedarf geltend gemacht werden kann.
Hier sollte man sich bei Bedarf vom Jugendamt oder von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
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Volker Schwarz ist Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Notar. Er ist seit 2008 als Rechtsanwalt tätig.
https://www.boehmer-rechtsanwaelte.de
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