Geburtstagstorte in Regenbogenfarben

Foto: © pixabay

Wer haftet beim Kindergeburtstag?

29.03.2017

Rechtsanwalt Alexander Till aus Gelnhausen beantwortet unsere Fragen zum Thema Kindergeburtstag:

Herr Till, wem obliegt eigentlich die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag?
Solange die eigenen Eltern bei einem Kindergeburtstag noch anwesend sind, wie es Geburtstagsfeiern kleiner Kinder häufig der Fall ist, haben diese auch weiterhin die Aufsichtspflicht. Sind die Kinder allerdings alleine auf dem Geburtstag, so liegt die Aufsichtspflicht bei den einladenden Eltern. Das Ausmaß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nicht nur nach den individuellen Eigenschaften, zum Beispiel dem Alter und den Fähigkeiten des Kindes, sondern auch den anderen äußeren Umständen. Es spielt eine Rolle, ob die Kinder sich innerhalb einer Wohnung oder auf einem Freigelände aufhalten. Je gefahrenträchtiger die äußeren Umstände, desto eher sind Kinder intensiver zu beaufsichtigen. Danach kann bei einem Kleinkind zum Beispiel Überwachung „auf Schritt und Tritt“ notwendig sein oder auch nur eine Kontrolle in regelmäßigen Abständen. Bei größeren Schulkindern können sogar Aktivitäten außer Haus ohne ständige Eingriffsmöglichkeiten zulässig sein.

Wer haftet für Schäden, wenn etwas passiert?
Grundsätzlich gilt, dass der Aufsichtspflichtige verschuldensunabhängig haftet. Er kann sich entlasten, indem er den Nachweis erbringt, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder auch dadurch, dass der Schaden auch bei ausreichender Aufsichtsführung sowieso eingetreten wäre. Bei Missachtung der Aufsichtspflicht haftet der Aufsichtspflichtige damit.

Bei eingetretenen Schäden ohne eine Verletzung der Aufsichtspflicht stellt sich dann noch die Frage, ob das Kind möglicherweise selbst haftet. Dies hängt vom Alter des Kindes ab. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind durch das Gesetz geschützt, sie haften selbst nicht für Schäden diese verursachen. Ältere Kinder haften dann nicht, wenn sie nach ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit nicht juristisch verantwortlich handelten. Hierbei kommt es auf die individuelle Entwicklung des Kindes an.

Was muss man beachten, wenn man außerhalb der eigenen vier Wände Geburtstag feiern will? Hat im Schwimmbad beispielsweise der Bademeister ebenfalls die Aufsichtspflicht?
In einem Schwimmbad wird man bei kleinen Kindern eine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern annehmen müssen, weil es für kleine Kinder, insbesondere Nichtschwimmer, eine erhebliche gefahrgeneigte Umgebung ist.

Wenn es Aufsichtspersonal zur allgemeinen Gefahrenreduzierung, wie einen Bademeister, gibt, so trägt dieser zwar selbst auch eine Verantwortung, nimmt den Eltern aber nicht ihre Aufsichtspflicht umfassend ab. Wenn dann etwas geschieht, können möglicherweise Eltern und Bademeister gemeinsam haften, wenn beide ihre individuellen Pflichten vernachlässigt haben. Insofern können mehrere Aufsichtspflichten bzw. Verantwortlichkeiten nebeneinander bestehen, ohne dass sie die jeweils andere ausschließen.

Der Kindergeburtstag ist vorbei. Wenn man selbst den Fahrdienst nach Hause stellt, was muss man beachten?
Häufig wird nicht recht ernst genommen, dass jedes Kind nicht nur im Fahrzeug über einen Sitzplatz verfügen muss, sondern auch über einen geeigneten Kindersitz. Passiert in einer Situation, in der man dem Kind keinen Kindersitz zur Verfügung gestellt hat oder vielleicht sogar mehr Kinder als zulässig in einem Auto mitgenommen hat ein Unfall, haftet man möglicherweise in ganz erheblichem Umfang für Verletzungen, die die Kinder dann erlitten haben. Hierbei kann es sogar vorkommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz entfällt und man letztlich wegen dieser Schäden nicht versichert ist. Zum Abschluss seiner Aufsichtspflicht muss man natürlich auch dafür sorgen, dass das Kind wieder an einen anderen Aufsichtspflichtigen übergeben wird.

Vielen Dank für das Interview!

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Alexander Till

Unser Interviewpartner:
Alexander Till, Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Verkehrs- und Familienrecht. Glücklicher Vater von drei Kindern
https://gelnhausen-anwalt.de

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