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28.03.2018
Innerhalb einer Woche muss die Geburt eines Kindes dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Hierzu ist jeder sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, im Verhinderungsfall auch Hebammen, Ärzte und Familienangehörige. Häufig übernimmt das Krankenhaus diese Formalität. Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus, die seine Existenz ausweist und für weitere Behördengänge benötigt wird.
In der Regel informiert das Standesamt das Einwohnermeldeamt automatisch über die Geburt. Sicherheitshalber sollten auch die Eltern ihr Kind persönlich anmelden.
Unmittelbar nach der Geburt muss ferner der Krankenversicherungsschutz des Kindes sichergestellt werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Kind automatisch und beitragsfrei familienversichert. Bei privaten Krankenversicherungen muss ein weiterer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Ist ein Elternteil privat krankenversichert und erzielt dieses das höhere Einkommen, wird das Kind bei dessen Versicherung aufgenommen; eine Familienversicherung beim anderen Elternteil scheidet aus. Mütter müssen ihren Arbeitgeber möglichst sofort über den tatsächlichen Entbindungstermin informieren, da sich hiernach die Mutterschutzfrist berechnet.
Soll Elternzeit in Anspruch genommen werden, muss dies spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Elterngeld kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle beantragt werden. In Hessen sind die Ämter für Versorgung und Soziales zuständig.
Eltern steht nach der Geburt eines Kindes Kindergeld zu, das sie bei der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) beantragen müssen. Seit 1.1.2018 kann es rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate bewilligt werden. Es empfiehlt sich daher, den Antrag schon vor oder kurz nach der Geburt zu stellen.
Väter, die nicht mit der Kindsmutter verheiratet sind, können sowohl vor, als auch nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen. Möglich sind bei unverheirateten Eltern zudem Regelungen zum Sorgerecht, sodass nicht die Kindsmutter alleine sorgeberechtigt ist, sondern beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
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Autor:
Christian Zeh, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht und Sozialrecht
www.FS-Anwalt.de
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