Krankes Kind im Bett
Foto: © pixabay
Was ist, wenn mein Kind krank ist?

28.11.2018

Die meisten berufstätigen Eltern kennen diese Situation. Der Kindergarten oder die Schule ruft an, das Kind ist krank und soll abgeholt werden. Nunmehr entsteht ein Konflikt zwischen der elterlichen Fürsorgepflicht und der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber.

Wie man diesen Konflikt löst, richtet sich – abhängig vom Versicherungsstatus und dem Arbeitsvertrag – entweder nach den allgemein zivilrechtlichen Vorschriften (616 BGB) oder nach einer sozialversicherungsrechtlichen Sondernorm (§ 45 SGB V). Zunächst ist es jedoch wichtig, zu überprüfen, ob es Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt. Nach § 616 BGB kann ein Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen bis zu fünf Tagen fehlen und wird trotzdem voll bezahlt. Hierzu zählen beispielsweise die eigene Hochzeit, Todesfälle im engsten Familienkreis, Gerichtstermine und auch die Erkrankung eines Kindes. In dieser Zeit läuft der Lohn weiter, der Arbeitgeber darf dafür keine Gegenleistung wie etwa nachträgliche Überstunden verlangen. Diese Regelung kann allerdings im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In vielen Branchen ist eine Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes im Tarifvertrag festgeschrieben.

Für den Fall, dass die Regelung im Arbeitsvertrag definitiv ausgeschlossen ist und das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, besteht der Anspruch auf freie Tage und auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Dieser Anspruch ist in § 45 SGB V geregelt und unterliegt folgenden Voraussetzungen:

• das Kind ist jünger als zwölf Jahre
• für die Erkrankung liegt ein ärztliches Attest vor
• eine Betreuung des Kindes ist erforderlich (dies sollte im ärztlichen Attest aufgenommen werden)
• im Haushalt lebt niemand, der das Kind pflegen könnte (zum Beispiel ein Au-Pair oder Großeltern)

Zu beachten ist allerdings, dass eine volle Lohnfortzahlung dann nicht gegeben ist, sondern nur ein Prozentsatz des Nettogehaltes gezahlt wird. Für das erste kranke Kind dürfen die Eltern jeweils zehn Tage (Alleinerziehende 20 Tage) im Jahr zu Hause bleiben. Bei zwei Kindern sind es je Elternteil 20 Tage jährlich (Alleinerziehende 40 Tage), ab drei Kindern je Elternteil 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Hat das Kind eine lebensbedrohliche Krankheit, besteht ein unbefristetes Anrecht auf Freistellung vom Job sowie Krankengeld von der Kasse. Wer also nach den fünf Tagen BGB Sonderurlaub noch weitere Tage für sein krankes Kind benötigt, kann auf das Kinderkrankengeld setzen. Die Krankenkasse springt jedoch dann nur für weitere fünf Arbeitstage ein, wenn ein Gesamtanspruch von zehn Tagen besteht.

Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits maximal ausgenutzt, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen. Dafür müssen aber beide Arbeitgeber einverstanden sein. Sind beide Eltern privat versichert, gibt es für sie keine Unterstützung von der gesetzlichen Kasse. Das gilt auch, wenn das Kind selbst privat krankenversichert ist. Allerdings haben privat versicherte Arbeitnehmer/-innen gemäß § 45 Abs. 5 SGB V auch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Und zwar entsprechend der Dauer des Anspruchs von gesetzlich Versicherten auf Krankengeld gemäß § 45 Abs. 3 und 4 SGB V.

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Elke Engels
Autorin:
Elke Engels ist Fachanwältin in Gelnhausen. Sie ist verheiratet, hat zwei Kinder, zwei Katzen und einen Hund.
https://www.kuehnel-engels.de

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