Traugises Mädchen läuft hinter Vater

Foto: © pixabay

Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht für Urlaub und Alltag?

28.09.2017

Nach einer Trennung oder Scheidung wird die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder zumeist weiterhin gemeinsam wahrgenommen.

Auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, bleibt es nach der Trennung im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Welche Auswirkungen hat dies im Alltag mit Kindern – was muss oder darf man gemeinsam entscheiden, was kann ein Elternteil alleine entscheiden?

Grundsätzlich gilt: Fragen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Dies sind beispielsweise die Frage, bei wem das Kind nach der Trennung lebt (Aufenthaltsbestimmungsrecht), schulische und berufliche Angelegenheiten, wichtige gesundheitliche Fragen, aber auch wesentliche religiöse Entscheidungen. Der Umzug der Kinder an einen anderen Ort, die Entscheidung über die weiterführende Schule oder auch die Frage, ob und wogegen das Kind geimpft wird, müssen die Eltern also gemeinsam entscheiden.

Finden die Eltern keine Einigung, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil diesen Teilbereich der elterlichen Sorge alleine übertragen.

Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, ein Alleinentscheidungsrecht. Dieses Alleinentscheidungsrecht hat der Gesetzgeber relativ umfassend ausgestaltet, um zu vermeiden, dass der jeweils betreuende Elternteil den anderen wegen jeder Kleinigkeit fragen muss. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind zum Beispiel Kleidung, Essen, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, Arztbesuche, aber auch Schulausflüge, Klassenfahrten etc. Dieses Alleinentscheidungsrecht hat immer der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält. Wer Umgang mit seinen Kindern hat, kann in dieser Zeit die Alltagsdinge alleine entscheiden.

Häufig besteht Unsicherheit darüber, wo im Spannungsfeld zwischen gemeinsamer elterlicher Sorge und Alleinentscheidungsrecht in Alltagsdingen Urlaubsreisen mit dem Kind einzuordnen sind. Oft gibt es Streit darüber, ob Urlaubsreisen der Zustimmung des anderen Elternteils bedürften. Hier hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt, dass man „normale“ Urlaubsreisen nicht mit dem anderen Elternteil abstimmen muß. Wer also mit dem Kind 14 Tage nach Italien oder Spanien fahren möchte, kann dies alleine entscheiden. Schwierig wird es aber, wenn man ein potenziell gefährliches Land als Urlaubsziel wählt oder dort potenziell gefährliche Dinge tun möchte. Wer mit dem Kind eine längere Motorradtour unternehmen möchte, ist gut beraten die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen. Die Einschätzung, was gefährlich erscheint, entscheidet sich nach der aktuellen Lage in den Urlaubsländern.

So wurde 2016 durch das Oberlandesgericht Frankfurt eine Türkeireise unmittelbar nach dem Putschversuch dort als gefährlich eingestuft mit der Folge, dass eine Alleinentscheidung des betreuenden Elternteils nicht zulässig sei.

Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die Verhältnisse zu dieser Zeit im gewählten Urlaubsland unsicher waren, es habe mehrfach Anschläge gegeben. Auch das Argument, die Absage der Reise führe zu finanziellen Nachteilen bei dem Elternteil, der die Reise gebucht hatte, ließ das Gericht nicht gelten. Die Sicherheit des Kindes sei wichtiger als finanzielle Nachteile für den Elternteil, der die Reise geplant habe. In solchen Fällen ist die Reise nur möglich, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder aber eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Zustimmung ersetzt.

Eltern – unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben – müssen eben immer ihre Entscheidungen über die Kinder an deren Wohl und Sicherzeit ausrichten.

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Dr. Sabine Werthmann

Autorin:
Dr. Sabine Werthmann ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
http://www.kanzlei-werthmann.de

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