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29.09.2015
Wenn wir uns mit Mandanten unterhalten, werden wir oft gefragt, ob man denn Fahrtkosten oder Renovierungen am vermieteten Haus „von der Steuer absetzen“ könne. Manche sind sogar der Meinung, dass Fahrtkosten zur Arbeit vom Finanzamt direkt erstattet würden.
Diese unterschiedlichen Auffassungen haben uns dazu veranlasst, einmal grundsätzlich darzustellen, was unter dem steuerlichen „Absetzen“ zu verstehen ist:
Einnahmen können in verschiedener Form zufließen. Hier seien beispielhaft Mieteinnahmen oder Arbeitslohn genannt. Typischerweise fallen im Zusammenhang mit solchen Einnahmen auch Ausgaben an, die bei der endgültigen Besteuerung dieser Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Es wäre schließlich ungerecht, die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben einfach unberücksichtigt zu lassen. Solche Ausgaben bezeichnet der Gesetzgeber als „Werbungskosten“. Diese Werbungskosten mindern die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Kosten werden vom Finanzamt folglich nicht direkt erstattet.
Deutlich wird das an folgendem Beispiel: Herr Müller vermietet eine Eigentumswohnung und erzielt jährliche Mieteinnahmen von 12.000 Euro. Ohne Werbungskosten müsste er den vollen Betrag versteuern, was bei einer Steuerbelastung von 30 Prozent eine Steuer von 3.600 Euro nach sich ziehen würde. Liegen jedoch Werbungskosten vor, die beispielsweise aus der Finanzierung und Abschreibung der Wohnung stammen oder durch Renovierungskosten entstanden sind, können diese von den Einnahmen abgezogen („abgesetzt“) werden.
Unterstellen wir im Beispiel Werbungskosten von 5.000 Euro, muss Herr Müller anstelle der 12.000 Euro nur noch 7.000 Euro (12.000 Einnahmen abzügl. 5.000 Werbungskosten) der Besteuerung unterwerfen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent würden die Mieteinkünfte dann nur noch eine Steuerbelastung von 2.100 Euro ausmachen oder anders formuliert: Die Steuerentlastung durch die geltend gemachten Werbungskosten beläuft sich auf 1.500 Euro. Wichtig ist natürlich, dass die Werbungskosten immer in direktem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle stehen. Zinsen für das privat genutzte Haus von Herrn Müller könnten somit nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ähnlich verhält es sich mit Einkünften aus einem Anstellungsverhältnis (nichtselbständige Arbeit). Einnahme ist in diesen Fällen der Arbeitslohn. Werbungskosten, die mit dem Arbeitslohn in Zusammenhang stehen, sind Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten, usw. Auch diese Werbungskosten mindern die Einnahmen und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Zu beachten ist hier, dass jeder Arbeitnehmer eine sogenannte Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro von seinen Einnahmen abziehen darf. Das heißt, dass bei nachgewiesenen Werbungskosten von weniger als 1.000 Euro pro Jahr immer die Pauschale angesetzt wird. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur eine geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegt oder der Arbeitgeber die Fahrtkosten ganz oder zum Teil erstattet.
Der Katalog der abzugsfähigen Werbungskosten – ob nun bei der Vermietung von Immobilien oder im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis – ist groß und unterscheidet sich von Sachverhalt zu Sachverhalt. Hier sind Sie gut beraten, wenn Sie die für Sie relevanten steuerlichen Anwendungsbereiche im persönlichen Gespräch mit uns erörtern.
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Autor:
Michael Ludwig ist Steuerberater/ Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und Vater eines Sohnes.
https://www.steuerkanzlei-ludwig.com
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