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31.07.2018
Oft teilt der Erblasser gar nicht mit, wer Erbe wird, sondern er verteilt an bestimmte Personen einfach irgendwelche Nachlassgegenstände, sei es eine Immobilie, sein Geldvermögen oder sein Fahrzeug. Es stellt sich die Frage: Wer ist eigentlich Erbe, das heißt Rechtsnachfolger des Erblassers geworden. Oft wird auch gar nicht über den gesamten Nachlass verfügt, sondern nur erklärt, wer die Immobilie bekommen soll. Wer bekommt dann den Rest?
Soweit dann Gegenstände an bestimmte Personen vermacht werden, ist wieder zu überlegen, ob der Erblasser hier ein Vermächtnis ausgesetzt oder eine Teilung des Nachlasses angeordnet hat. Auch dies ist nicht einfach zu ermitteln. Handschriftliche Testamente werden oft deswegen errichtet, weil man Sorge hat, dass ja der Notar, bei dem ein öffentliches Testament errichtet werden kann, Gebühren verlangt. Dass man ohne notarielle Beurkundung Geld erspart, ist allerdings ein Trugschluss.
Während das öffentliche Testament, das der Notar errichtet, die Erbfolge nachweist und auch zur Grundbuchberichtigung geeignet ist, bedarf es beim handschriftlichen Testament stets eines Erbscheinantrags, der dann vom Nachlassgericht geprüft wird, und nachfolgend der Erteilung des Erbscheins. Dies löst in der Regel mehr Gebühren aus als die Kosten eines notariellen Testaments. Meist wird das handschriftliche Testament auch zuhause aufbewahrt und nicht in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht. Es besteht dann die Gefahr der Unterschlagung, der Vernichtung oder des Nichtauffindens.
Unangenehm sind auch die Fälle, in denen ein Testament gar nicht existiert. Auch hier bedarf es eines Erbscheinantrags und eines Erbscheins. In diesem Fall kommt jedoch ausschließlich die gesetzliche Erbfolge in Betracht. Der Erblasser, der kein Testament errichtet, sollte sich daher bewusst sein, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht. Bei einem Ehepaar, das keine Kinder hat, wird nicht automatisch der länger lebende Ehegatte Alleinerbe. Vielmehr können dann die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister als Miterben hinzutreten, was in der Regel nicht gewünscht wird.
Umgekehrt besteht oft die Auffassung, dass auch Stiefkinder oder der nichteheliche Lebensgefährte, zu denen man ein gutes Verhältnis hat, Miterben werden. Auch dies ist ein Irrtum. Diese erben nur – erbschaftsteuerlich werden übrigens Stiefkinder genauso behandelt wie leibliche Kinder –, wenn diese in einem Testament begünstigt werden. Sonst gehen sie leer aus. Diese Folgen sind besonders verheerend, wenn sich zum Beispiel ein Stiefkind oder der Lebensgefährte im Alter und/oder bei Krankheit um den Erblasser noch besonders bemüht hat, zum Beispiel durch Pflege.
Befürchtet man Streit der Erben, sollte man Testamentsvollstreckung anordnen, der sich kaum ein Erbe widersetzen kann. Bei der Errichtung eines Testaments kann auch gleich berücksichtigt werden, ob und welche Pflichtteilsansprüche entstehen. Gegebenenfalls lassen sich auch frühzeitig Pflichtteilsvermeidungsstrategien entwickeln.
Wird kein Testament gemacht, bitte bedenken: Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen (nämlich der Erbfall eingetreten) ist es in der Regel zu spät, noch etwas nachzubessern. Aus Vorstehendem mag man erkennen, wie wichtig und sinnvoll es ist, frühzeitig Verfügungen von Todes wegen bezüglich seines Nachlasses zu erklären und zu diesem Zweck auch unbedingt rechtlichen Rat einzuholen.
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Autor:
Michael Frenzel ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Söhnen.
https://www.fs-anwalt.de
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