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30.03.2021
Das Baby ist da und die Freude groß – nicht selten entscheidet sich die Frau aus verschiedenen Gründen dafür, das kleine Wesen nun auch zu stillen. Viele berufstätige Frauen wissen nicht, dass sie als stillende Mütter über besondere Rechte am Arbeitsplatz verfügen. Hierbei gilt auch das Abpumpen der Milch, sofern jene für das eigene Kind bestimmt ist, als Stillen. Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 vor allem im Bereich des Stillens erst überarbeitet.
1. Anspruch auf Freistellung
Der Arbeitgeber muss die stillende Frau in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt des Kindes für die zum Stillen erforderliche Zeit (§ 7 Mutterschutzgesetz) bezahlt freistellen. Dies bedeutet, dass die stillende Mutter mindestens 2x täglich für eine halbe Stunde, oder 1x täglich für eine Stunde und bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sogar mindestens 2x täglich für 45 Minuten bzw. zusammenhängend für 90 Minuten bezahlt freistellen muss. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn nicht mindestens eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden gegeben ist. Diesen Anspruch muss die Arbeitnehmerin jedoch aktiv einfordern.
2. Gefährdungsbeurteilung
Sie haben Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber. Dies gilt vor allem für Berufsgruppen, die bereits dem ersten Anschein nach Gefährdungen ausgesetzt sein könnten, wie zum Beispiel Schreinerinnen, Chemikerinnen, oder Tierärztinnen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber sogar ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn eine rechtmäßige Versetzung in einen Bereich, in dem die stillende Mutter nicht gefährdet wäre, nicht erfolgen kann. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitsplatz so gestalten, dass keine Gefährdung des Kindes erfolgen kann.
3. Ruhemöglichkeiten
Das Unternehmen muss der stillenden Mutter während der Pausen, soweit dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, ermöglichen, dass sie sich zurückziehen, ausruhen und hinlegen kann.
4. Verbot von Akkordarbeit, Fließbandarbeit und Nachtarbeit
Stillende Mütter dürfen nicht im Akkord Fließbandarbeiten erledigen und nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sowie nicht über 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Nachtarbeit bedeutet, dass sie nicht nach 20 Uhr und nicht vor 6 Uhr eingesetzt werden dürfen. Zwischen 20 und 22 Uhr darf der Arbeitgeber die stillende Mutter aber mit ausdrücklicher Zustimmung derselben beschäftigen, solange kein ärztliches Zeugnis dagegen spricht. Hierfür muss jedoch der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen.
5. Diskriminierungsverbot
Stillende Frauen dürfen aufgrund der stillbedingten Einschränkungen nicht benachteiligt werden, gerade in Bezug auf die Karriere und die Vergütung. Ein Kündigungsschutz ergibt sich hieraus aber nicht. Dieser besteht nur für vier Monate nach der Entbindung, bzw. in der Elternzeit, unabhängig davon, ob gestillt wird oder nicht. Jedoch könnte die Kündigung einer stillenden Frau auch in kleinen Betrieben mit weniger als zehn Angestellten aufgrund eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbotes rechtswidrig sein. In Betrieben mit mehr als zehn Angestellten schützt das Kündigungsschutzgesetz unabhängig vom Stillen.
6. Generelle Voraussetzungen
Alle Regelungen gelten für die gesamte Zeit des Stillens, lediglich die bezahlte Freistellung ist auf die ersten zwölf Monate begrenzt. Danach besteht kein Anspruch mehr auf bezahlte Freistellung. Alle anderen Rechte behalten bis zum Abstillen ihre Gültigkeit. Über diesen Zeitpunkt muss die Mutter den Arbeitgeber aber informieren. Auch gelten die Rechte ausschließlich für das eigene leibliche Kind, nicht zum Beispiel bei Adoptivkindern.
Generell gilt, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Der Wunsch, wieder arbeiten zu gehen und dennoch sein Kind zu stillen, ist keinesfalls unvereinbar.
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Ulrike Schmidt-Fleischer ist Rechtsanwältin im Arbeitsrecht und hat einen kleinen Sohn sowie eine neugeborene Tochter.
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