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25.03.2020
Dass man bei der Abfassung von Testamenten die notwendige Sorgfalt walten lassen sollte, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig: Danach reicht ein Notizzettel, auch wenn handgeschrieben, nicht aus, als Testament zu gelten, wenn weder das Datum noch eine Unterschrift vorhanden ist. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 (1 W 42/17)
Andererseits kann ein von einem Notar aufgenommenes Testament oder Erbvertrag selbst dann wirksam sein, wenn der Erblasser schwer krank im Krankenhaus unter schmerzlindernden Medikamenten steht. Solange er zumindest eigenhändig unterschreiben kann und für den Notar erkennbar ist, dass der Erblasser seinen Willen vernünftig und verständlich zum Ausdruck bringt, was auch durch Nicken geschehen kann, gibt es in der Regel keinen Zweifel an der Wirksamkeit eines solchen Testaments. Landgericht Bremen, Urt. v. 19.08.2019 (2 O 179/19)
Interessant auch immer wieder die Rechtsprechung zu Pflichtteilsansprüchen: Werden allernächste Angehörige durch Testament enterbt (meist Kinder oder Ehegatte) stehen diesen Pflichtteilsansprüche zu, da sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht völlig leer ausgehen sollen. Von Bedeutung sind hierbei aber auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten seinem Ehegatten oder Dritten gegenüber gemacht hat. Hier kann es passieren, dass diese Schenkungen dem Wert des Nachlasses hinzugerechnet werden und damit den Pflichtteil erhöhen.
So kann auch die in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen enthaltene Regelung, wonach Ehegatten bei Gemeinschaftskonten berechtigt sind, im Falle dass einer von ihnen verstirbt, das Konto auf den länger lebenden Ehegatten umzuschreiben, eine Schenkung auf den Todesfall darstellen. Diese Schenkung wird fiktiv dem Nachlass zugerechnet und erhöht naturgemäß den Pflichtteil. Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Hinweisbeschl. v. 25.06.2018 (3 U 157/17).
Umgekehrt können Pflichtteilsansprüche, speziell von Kindern, nach dem länger lebenden Ehegatten dadurch gemindert werden, dass man die sogenannte Güterstandschaukel anwendet, deren Zulässigkeit höchstrichterlich bestätigt wurde. (BFH, Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02).
Hier ändern die Ehegatten durch notarielle Vereinbarung den Güterstand von der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) in die Gütertrennung. Der erheblich vermögendere Ehegatte zahlt dann an den anderen Ehegatten einen Ausgleich. Dies ist keine Schenkung, sondern ein Anspruch, den der Ehegatte mit dem geringeren Vermögen ausdrücklich hat. Später kehrt man in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück. Sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte dann sterben, ist sein Vermögen um die Ausgleichszahlung vermindert, womit sich dann auch das Pflichtteil vermindert. Da auch die Schenkungsteuer berührt sein kann, heißt dies: Der Zugewinn muss korrekt errechnet und durchgeführt werden, um nicht den Anschein einer Steuerhinterziehung zu begründen.
Diese Fälle zeigen erneut:
Grundsätzlich sollte man sich in all diesen Fragen fachlich qualifiziert beraten lassen. Sich nur auf den Steuerberater zu verlassen, reicht nicht. Vielmehr müssen Steuerberater und Anwalt/Notar in eine gemeinschaftliche, kooperative Beratung eintreten. Am Ende steht der Notar, der dann ein gut gestaltetes Testament oder einen Erbvertrag beurkundet.
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Autor:
Michael Frenzel ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Söhnen.
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