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28.01.2016
Die Düsseldorfer Tabelle, Leitlinie für den Kindesunterhalt, änderte sich zum 1.1.2016, obwohl erst zum 1.8. neue Beträge veröffentlicht worden waren.
Warum schon wieder eine Änderung?
Der Gesetzgeber passt den Mindestunterhalt für Kinder an das steuerliche Existenzminimum an.
Was ist neu?
Bis einschließlich Juli 2015 betrug der Mindestunterhalt für ein Kind unter 6 Jahren 317,00 €, unter 12 Jahren 364,00 € und unter 18 Jahren 426,00 €. Davon wurde die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes abgezogen. Ab 01.08.2015 bis 31.12.2015 wurde der Mindestunterhalt erhöht auf 328,00 €, 376,00 € bzw. 440,00 €. Obwohl auch das Kindergeld erhöht wurde, blieb es beim Abzug des hälftigen „alten“ Kindergeldes. Zum 01.01.2016 jedoch steigt der Mindestunterhalt erneut auf 334,00 €, 384,00 € bzw. 450,00 €, diesmal unter Anrechnung des „neuen“ hälftigen Kindergeldes. Ab 01.01.2017 ist voraussichtlich mit neuen Steigerungen zu rechnen, und zwar auf 342,00 €, 393,00 € bzw. 460,00 €.
Je mehr Geld der Unterhaltspflichtige zur Verfügung hat, umso höher fällt der Unterhalt aus.
Entscheidend sind neben der Summe aller Einkünfte und geldwerten Vorteile auch verschiedene Belastungen, aus denen das „bereinigte Einkommen“ ermittelt wird. Dann kommt es auf die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen an. Der Unterhalt wird in Prozentsätzen ausgedrückt, zum Beispiel „120 % des Mindestunterhalts“.
Folgen für Unterhaltsempfänger
Wenn ein „dynamischer Unterhaltstitel“ vorliegt, der den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts ausweist, muss automatisch der erhöhte Betrag gezahlt werden. Liegt kein Unterhaltstitel oder kein dynamischer Titel vor, dann ist die Erhöhung einzufordern, sonst bleibt es bei der alten Regelung. Unabhängig davon ist eine Überprüfung des Einkommens im Normalfall alle zwei Jahre möglich, um hier gegebenenfalls eine weitere Unterhaltserhöhung zu erreichen.
Folgen für Unterhaltspflichtige
Bei einem dynamischen Titel muss unaufgefordert mehr gezahlt werden. Bei Sorge, ob das Geld für diese Beträge überhaupt ausreicht – immerhin kann es um ca. 20,00 € pro Kind und Monat gehen – bietet sich gegebenenfalls eine Überprüfung der Unterhaltshöhe an, insbesondere wenn seit der letzten Unterhaltsvereinbarung ein weiteres Kind geboren wurde.
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Autorin:
Bettina Wolf ist Fachanwältin für Familienrecht, lebt und arbeitet in Nidderau
https://familienrechtskanzleiwolf.de
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