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31.05.2016
Die Idee „Kaufen statt mieten“ rückt dann in den Fokus. Ein historisches Zinstief macht den Kauf des Eigenheims derzeit attraktiv. Nach Beratungen mit der Bank und wenn die Wunschimmobilie oder das Wunschgrundstück gefunden ist, kommt die Frage auf, ob man mit der Immobilie gegebenenfalls sogar Steuern sparen kann.
Damit der Kauf einer Immobilie einkommensteuerlich relevant wird, muss dieser immer in Zusammenhang mit Einkünften stehen. Kaufen Sie also ein Haus/eine Wohnung zur Vermietung oder als Büro, ist der Vorgang einkommensteuerlich relevant. Bei dem Kauf/ Bau eines klassischen Eigenheims entsteht folglich keine einkommensteuerliche Berücksichtigung. Diese ist allenfalls für Reparaturarbeiten oder nachträgliche Baukosten denkbar, die nach dem Bezug der Immobilie anfallen. Diese können dann in geringem Ausmaß abgesetzt werden (max. 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr). In manchen Regionen gibt es noch Steuerermäßigungen bei der Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden – diese Sachverhalte sind jedoch eher selten anzutreffen.
Das heißt aber nicht, dass der Immobilienkäufer oder Bauherr nicht doch mit Steuern konfrontiert wird. Allen voran findet man die Grunderwerbsteuer. Diese wird beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks nach dem Wert der Gegenleistung erhoben. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis. Falls im Kaufpreis Gegenleistungen für Mobiliar (z.B. Küche) oder Hausgeld bei einer Eigentumswohnung vereinbart und im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden, ist darauf keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Die Grunderwerbsteuer wurde vom Fiskus wegen des „Immobilienbooms“ als zuverlässige Einnahmequelle erkannt und vielerorts erhöht. In Hessen beträgt sie derzeit 6%.
Bezogen auf die Höhe der Grunderwerbsteuer ist insbesondere bei Bauträgerverträgen Vorsicht geboten. Hier erhebt das Finanzamt nämlich nicht nur auf den (anteiligen) Kaufpreis des Grund und Bodens Grunderwerbsteuer, sondern bezieht die künftigen Herstellungskosten des Gebäudes mit ein, sofern der Bauträgervertrag in Zusammenhang mit dem Grundstückskauf steht/abgeschlossen wird; was in den meisten Verträgen der Fall sein dürfte.
Kaum wohnt man dann im neuen Heim, wird sich als Nächstes die zuständige Kommune bei Ihnen melden und vierteljährlich die Grundsteuer erheben. Diese ist abhängig von der Größe, vom Ausstattungsstandard und der Nutzungsart der Immobilie. Hierzu wird zuvor vom Finanzamt der sogenannte „Einheitswert“ für das Grundstück festgesetzt. Darauf erhebt die Stadt/Gemeinde einen bestimmten Prozentsatz (in Hanau derzeit 460%) und ermittelt so die Grundsteuer.
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Autor:
Michael Ludwig ist Steuerberater/ Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) und Vater eines Sohnes.
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