Mama küsst Baby auf die Wange
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Ihre Rechte und Pflichten nach der Elternzeit

27.11.2019

Die schönste Zeit der Familie beginnt mit der Geburt eines neuen Familienmitglieds. Die gesetzliche Elternzeit gibt den frisch gebackenen Eltern die Möglichkeit, sich um das neu geborene Kind zu kümmern, ohne dabei einen beruflichen Nachteil davonzutragen. Diese Zeit steht jedem zu!

Aber was passiert eigentlich nach der Elternzeit? Hat der Arbeitnehmer seine Elternzeit vollendet, muss ihn der Arbeitgeber wieder in den Betrieb eingliedern. Immer wieder erscheinen Mandanten in meiner Kanzlei, die nach ihrer Elternzeit nicht fair behandelt wurden. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer in dieser Situation? Wir klären auf.

Besteht ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz?

Grundsätzlich: ja! Natürlich wäre es am erfreulichsten, wenn man in den exakt gleichen Job einsteigen könnte, der vor der Elternzeit unterbrochen wurde. Das Gesetz schreibt hier eine sogenannte Arbeitsplatzgarantie vor, die besagt, dass ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht. Dies muss zwar nicht der exakt gleiche Arbeitsplatz von vorher sein, aber Angst, dass Sie aus einer Position in der Buchhaltung in ein komplett anderes Fachgebiet versetzt werden, müssen Sie nicht haben.

Ihr Arbeitsvertrag beinhaltet nämlich, was Ihre Tätigkeit bei dem entsprechenden Arbeitgeber genau darstellt. Diese Tätigkeit darf wegen einer genommenen Elternzeit zumindest im Kern nicht verändert werden. Jedoch sind zum Beispiel örtliche Versetzungen gestattet, sofern diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag eröffnet ist und solange die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes gewährleistet ist. Hier gilt also für Sie: Arbeitsvertrag genau durchlesen!

Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz nach der Elternzeit?

Kurz gesagt: gar nicht! Der besondere Kündigungsschutz, den Eltern während ihrer Elternzeit genießen, erlischt mit dem Ende der Elternzeit. Rechtlich gesehen ist der früheste Zeitpunkt einer Kündigung der erste Arbeitstag nach der Elternzeit. Dabei hat der Arbeitgeber aber selbstverständlich alle geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Es darf keine willkürliche Kündigung sein, bzw. muss – zumindest bei Firmen mit mehr als 15 Mitarbeitern – es einen besonderen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geben. Eine Kündigung, die vermuten lässt, dass sie aufgrund der genommenen Elternzeit erfolgte, sollte rechtlich überprüft werden. Dem Arbeitnehmer darf durch seine Elternzeit kein echter Nachteil entstehen!

Rückkehr in Teilzeit?

Mütter wie Väter suchen häufig nach der Elternzeit die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nach der Elternzeit nicht mehr besonders beschützt sind. Ein gewisser Anspruch auf geringere Arbeitszeiten ist für alle Arbeitnehmer an bestimme Voraussetzungen geknüpft:

Dieser Anspruch gilt zum Beispiel nur bei Arbeitgebern, deren Betrieb mehr als fünfzehn Mitarbeiter zählt. Weiterhin muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen. Schließlich kann der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeitarbeit auch aus betrieblichen Gründen verweigern. Dies ist dann der Fall, wenn durch die zeitliche Umstellung maßgebliche Arbeitsabläufe nicht mehr angemessen ausgeführt werden könnten. Das muss aber vom Arbeitgeber entsprechend nachgewiesen werden. Aber sind diese Hürden überwunden, steht einer Rückkehr in Teilzeit prinzipiell nichts im Wege. Daher unser Tipp: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und suchen Sie gemeinsam nach einer Lösung, mit der beide Seiten gut leben können.

Fazit

Die Rückkehr in den alten Job empfinden viele als beunruhigend. Die Rahmenbedingungen der Rückkehr sind oft unklar. Grundsätzlich gilt jedoch: Dem Arbeitnehmer darf durch eine genommene Teilzeit kein Nachteil entstehen. Unsere Empfehlung ist in jedem Fall: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber – versuchen Sie gemeinsame Lösungen zu finden und halten Sie den Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit aufrecht, denn eine gute Kommunikation lässt viele Probleme gar nicht erst entstehen.

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Ulrike Schmidt-Fleischer

Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen kleinen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.
https://www.schmidt-recht.de/

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