Ein älteres Ehepaar sitzt beim Anwalt und unterschreibt Papiere
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Gut vorbereitet älter werden

30.07.2015

In Deutschland werden die Menschen älter. Bereits im Januar 2013 berichtete das Deutsche Ärzteblatt, das jedes zweite heute geborene Kind 100 Jahre alt wird. Steigendes Lebensalter bedeutet unter Umständen auch stärkere Pflegebedürftigkeit im Alter.

Umso wichtiger ist es, gut vorzusorgen. Kann man aufgrund von Altersschwäche und/oder Krankheit und/oder Unfall seine Dinge nicht mehr selbst regeln, sieht das Gesetz vor, dass dieser Person ein Betreuer beigeordnet wird. Dieser kümmert sich dann in erster Linie um die rechtsgeschäftlichen Dinge (Vermögensverwaltung, Behördenverkehr), darf jedoch unter Umständen auch medizinisch notwendige Erklärungen gegenüber Ärzten und Krankenhäusern abgeben. Gesetzliche Betreuer stehen oft unter hohem Zeitdruck und können daher in der Regel nur eine Minimalbetreuung erbringen. Wer das nicht will, sollte frühzeitig einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine sogenannte große Vorsorgevollmacht erteilen. Eine solche Vollmacht gliedert sich in vier Teile:

Zunächst wird der Person eine rechtsgeschäftliche Generalvollmacht über mein Vermögen erteilt, damit diese alle notwendigen Rechtsgeschäfte für mich abwickeln kann: Rechnungen bezahlen, Bankgeschäfte erledigen, Geldeingänge überwachen (z.B. Rente, Pension) und ähnliches mehr.

Ferner wird eine sogenannte Personensorgevollmacht erteilt, im Rahmen derer die Person meines Vertrauens gegenüber Ärzten und Krankenhäusern auch Erklärungen abgeben darf, wenn ich nicht ansprechbar oder geschäftsunfähig bin, wie z.B. die Einwilligung zu einer Operation oder zu einer Unterbringung im Rahmen von Heilmaßnahmen.

Unbedingt sollte auch eine Patientenverfügung mit beinhaltet sein, im Rahmen derer Ärzte angewiesen werden, für den Fall, dass man an einer unumkehrbaren schweren Krankheit leidet oder im dauerhaften Koma liegt, keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr durchzuführen, sondern ausschließlich palliativmedizinisch (= schmerzlindernd) tätig zu sein.

Schließlich sollte vorsichtshalber noch eine Betreuungsverfügung erklärt werden, dass nämlich die Person meines Vertrauens vom Gericht auch notfalls als Betreuer bestellt werden soll, sollte dies aus anderen Gründen notwendig werden oder aufgrund einer Gesetzesänderung.

Eine solche Vollmacht sollte notariell beurkundet werden, weil eine derartige Urkunde die höchste Beweiskraft hat. Auch werden von verschiedenen Stellen, z.B. Banken, bestimmten Behörden usw., ausdrücklich notarielle Vollmachten verlangt und privatschriftliche Vollmachten nicht anerkannt.

Im Übrigen ist es auch für einen Arzt, der eine Patientenverfügung in den Händen hat, die nicht notariell beurkundet ist, eine Gratwanderung. Er weiß unter Umständen nicht, ob diese Patientenverfügung wirklich von dem Patienten stammt und ob er von lebensverlängernden Maßnahmen absehen darf. Die notarielle Urkunde bringt diesen Beweis.

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Michael Frenzel
Autor:
Michael Frenzel ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Verheiratet, zwei zwischenzeitlich erwachsene Söhne.
https://www.fs-anwalt.de/

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