25.09.2020
Wenn Eltern Fotos ihrer Kinder ungefragt ins Internet stellen, verletzten sie eventuell die Persönlichkeitsrechte ihrer Kinder (Art. 2/ Art. 1 GG).
Dadurch, dass fremde Menschen diese Fotos ansehen, können sich Probleme im Hinblick auf Selbstwahrnehmung, Identitätsbildung und Selbstwertgefühl der betroffenen Kinder ergeben. Dies gilt insbesondere bei negativen Rückmeldungen. Zwar sind Foto-Postings im Internet nicht per se als dem Kindeswohl abträglich oder gar Kindeswohl gefährdend einzuschätzen. Die Eltern sollten sich allerdings dieser Probleme bewusst sein und nicht unnötige Risiken für ihre Kinder eingehen.
Auch bei Kindern ist das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG geschützt. Verletzungshandlungen im Sinne dieser Schutznorm sind die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. Das Teilen eines Fotos im sozialen Netzwerk ist eine Verwertungshandlung gemäß dieser Vorschrift. Wenn die Bilddatei hochgeladen ist, kann eine nicht mehr kontrollierbare Kenntnisnahme durch Dritte stattfinden. Selbst die Weiterleitung innerhalb einer WhatsApp-Gruppe kann das Recht am eigenen Bild verletzen. Die Eltern sollten daher dringend darauf achten, dass die Bilder innerhalb der überschaubaren kleinen Gruppe bleiben und kein Gruppenmitglied die Bilder an andere weiterleitet.
Das Recht am eigenen Bild der Kinder wird nicht verletzt, wenn diese eingewilligt haben. Eine wirksame Einwilligung wird jedoch bei Kindern unter 14 Jahren nicht angenommen. Diese sind in ihrer Einsichtsfähigkeit noch nicht so weit entwickelt, dass von der Wirksamkeit einer Einwilligung ausgegangen werden kann. Auch aus diesem Grund trifft die Eltern eine besondere Sorgfaltspflicht.
Noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Vorschriften der DSGVO in diesem privaten Bereich anwendbar sind. Teilweise wird vertreten, das Teilen von Kinderfotos in sozialen Netzwerken sei eine privilegierte familiäre Tätigkeit, so dass diese Vorschriften nicht anwendbar wären. Allerdings muss bei einer großen Anzahl von Kommunikationspartnern in sozialen Medien auf die Reichweite des adressierten Nutzerkreises geachtet werden. Keinesfalls ausreichend ist die Beschränkung auf Freunde von Freunden, weil damit sehr viele Personen erreicht werden könnten. Dagegen soll ein nur an enge Freunde oder einen eingeschränkten Empfängerkreis gerichtetes Posting als privilegierte familiäre Tätigkeit gewertet werden.
Die Verbreitung von Kinderbildern in sozialen Medien – insbesondere in unbekleidetem Zustand und gegebenenfalls mit entsprechenden Posen – kann eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB begründen. Dies würde zum Einschreiten des Familiengerichtes führen können, welches eine kinderschutzrechtliche Anordnung erlassen kann. Schlimmstenfalls könnte eine Teilentziehung des Sorgerechtes des postenden Elternteiles hinsichtlich des Wahrnehmung des Rechts des Kindes am eigenen Bild und damit zusammenhängender Rechte erfolgen.
Auch könnte das Kind gegebenenfalls gegen den Netzwerkbetreiber auf Löschung vorgehen. Bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Kindes gegen die Eltern muss unterschieden werden, ob beide Elternteile oder nur ein Elternteil in Anspruch genommen werden soll. Dies ist besonders in den Fällen wichtig, in denen die Eltern nicht mehr zusammenleben und einem die elterliche Sorge übertragen wurde.
Jedenfalls sollten sich die Eltern in allen diesen Fällen ihrer Verantwortung bewusst sein. Bei Kindern über 14 Jahren muss die Einwilligungserklärung des Kindes für die Verbreitung eingeholt werden.
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Beatrix Egler, Rechtsanwältin mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht und Arbeitsrecht.
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