Geldscheine an einer Wäscheleine

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Entgeltfortzahlung bei Beschäftigten und deren Kindern

02.02.2022

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spielt für Arbeitnehmer eine große Rolle – und das nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie. In Zeiten, in denen Schul- und Kitaschließungen keine Seltenheit sind, kommt der Thematik eine besondere Bedeutung zu.

Wann Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und welche Besonderheiten beispielsweise bei der Betreuung erkrankter oder pflegebedürftiger Kinder gilt, soll in diesem Artikel einmal genauer beleuchtet werden.

Im Arbeitsrecht gilt der vielzitierte Grundsatz: „Kein Lohn ohne Arbeit“. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann nur dann bestehen, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Gesetzgeber entsprechende Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorgesehen. Danach besteht der vertragliche Vergütungsanspruch von Arbeitnehmern in einem zeitlich begrenzten Rahmen fort, wenn diese unverschuldet durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung aufgrund einer Erkrankung unmöglich bzw. unzumutbar ist zu erbringen.

Die Arbeitnehmer sind bei Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, der Arbeitgeberseite unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen und ein ärztliches Attest vorzulegen. Da einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt, ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts mit dem bloßen Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit zu verweigern.

Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die der Arbeitnehmer nicht selbst durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat, besteht Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von sechs Wochen ab Beginn der Erkrankung. Ab der siebten Woche besteht sodann ein Anspruch auf Krankengeld, welches durch die jeweilige Krankenkasse ausgezahlt wird.

Anders stellt sich die Rechtslage jedoch in Fällen dar, in denen Beschäftigte ihre Arbeitsleistung nicht aufgrund eigener Krankheit, sondern wegen der Betreuung ihrer erkrankten oder pflegebedürftigen Kinder nicht erbringen können.

Hier sind die Grundsätze des EFZG nicht anwendbar. Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 616 BGB). Hiernach soll der Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch nicht deshalb verlieren, weil die Arbeitsleistung für eine kurze Zeit ohne eigenes Verschulden nicht erbracht werden konnte. Anerkannt ist ein solcher Anspruch höchstrichterlich jedenfalls dann, wenn Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, um ein im Haushalt lebendes erkranktes Kind zu betreuen oder zu pflegen. Auch in diesem Fall ist zunächst der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren und sodann eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass das betreuungspflichtige Kind erkrankt ist (sog. „Kind-Krank-Bescheinigung“. Für diesen „Kind-Krank“-Zeitraum ist die Arbeitgeberseite nicht verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen. Dieser Ausfallzeitraum wird durch die Krankenkasse des zu betreuenden Kindes (sogenanntes Kinderkrankengeld) vergütet.

Im Zuge der Corona-Pandemie stellt sich die Frage der Entgeltfortzahlung dann, wenn Eltern ihre Kinder wegen geschlossener Schulen und Kitas selbst betreuen müssen und deshalb gehindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Betreuungsbedürftig ist ein Kind dann, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit Behinderung handelt, das auf Hilfe angewiesen ist. In diesen Fällen haben erwerbstätige Personen einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist allerdings, dass die erwerbstätige Person einen Verdienstausfall erleidet, der darauf beruht, dass sie infolge der Schließung einer Kita oder Schule ihre Kinder selbst betreuen musste. Ein solcher Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern besteht auch dann, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird.
Es zeigt sich also, dass die Regelungen zur Entgeltfortzahlung Beschäftigten nicht nur im Krankheitsfall zu Gute kommen und eine finanzielle Absicherung bieten, sondern auch darüber hinaus.

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Reimar Mewes

Autor:
Eike Schuchmann ist Jahrgang 1991 und seit 2021 Anwalt
www.mewes-arbeitsrecht.de

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