Man sieht die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die jemand ausfüllt

© Bernd Leitner ­– stock.adobe.com

Der „gelbe Schein“ wird digital!

29.03.2023

Die Digitalisierung macht auch nicht vor den gesetzlichen Krankenversicherungen (gKV) halt. Ab dem 1. Januar 2023 hat die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform zur Vorlage beim Arbeitgeber, umgangssprachlich auch „gelber Schein“ genannt, ausgedient.

Dies führt sicherlich zu einer Entlastung der Kommunikation zwischen gKV und behandelnden Ärzten, zur Vermeidung von ausgedrucktem Papier sowie zur Vermeidung von Problemen bei der Versendung und dem Zugang der AUs. Aber da, wo Probleme enden, entstehen wieder Neue und was ändert sich nun im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern (AN) und Arbeitgeber (AG)?

Was war bisher zu tun?
Zunächst waren bisher AN verpflichtet, ihrem AG gegenüber unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Bedeutet, sobald man aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage war, seine Arbeitsleistung zu erbringen, war der AG unverzüglich, also rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu informieren. Spätestens nach dem dritten Tag war der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung durch die AN zu erbringen. Dafür stellten die behandelnden Ärzte eine AU in dreifacher Ausfertigung aus. Eine für den behandelten Patienten (AN), eine zur Vorlage beim AG und eine weitere zur Vorlage bei der gKV. Alle drei Ausfertigungen ließen die ausstellende Arztpraxis, den Arbeitsunfähigkeitszeitraum sowie die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt, erkennen. Bei der Ausfertigung für die gKV war zusätzlich noch der Diagnoseschlüssel der festgestellten Krankheit enthalten.

Was ist nun neu?
Beginnend mit dem 1. Januar 2023 wird nun die papierlose eAU umgesetzt. In diesem Zuge werden die AU-Daten direkt vom Arzt an die gKV übermittelt. AN erhalten nur noch für die eigenen Unterlagen eine ärztliche AU in Papierform. Ausfertigungen zur Vorlage beim AG oder der gKV werden nicht mehr ausgehändigt.
AN sind nun im Rahmen ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem AG verpflichtet, diesem unverzüglich mitzuteilen, ab wann sie arbeitsunfähig sind, wann dies ärztlich festgestellt wurde und ob es sich um eine Erst- oder Folgeerkrankung handelt. Der AG kann dann bei der gKV des Beschäftigten einen Abruf der AU-Daten durchführen. Dieser Abruf der AU-Daten gilt dann auch als Nachweis über die vorliegende Arbeitsunfähigkeit des AN.

Für wen gilt die eAU nicht?
Die eAU gilt nicht für AN, die privat krankenversichert sind, nicht für Zeiten von Rehabilitations- und Versorgemaßnahmen, nicht für Beschäftigte mit Minijobs in Privathaushalten und nicht für Arbeitsunfähigkeiten, welche im Ausland festgestellt worden sind.

Welche Daten werden von der gKV an die AG übermittelt?
Die dem AG von der gKV übermittelten Daten enthalten lediglich das Datum der AU beim Arbeitgeber, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit laut AU-Bescheinigung, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich des letzten Tages laut AU-Bescheinigung, das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Nicht mitgeteilt wird, welcher Arzt/welche Arztpraxis die Bescheinigung erstellt hat. Damit lassen sich auch keinerlei Rückschlüsse oder Vermutungen durch die ärztliche Fachrichtung auf eine mögliche Krankheitsdiagnose durchführen. Bei dem Abruf werden zudem keinerlei Diagnosedaten oder ICD-Codes an den AG übermittelt.

Wo liegen die Probleme in dem Verfahren?
Wie bisher auch müssen AN weiterhin unverzüglich ihren AG über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren – jedoch nun unter Angabe der konkreten Zeitdaten über Beginn und Feststellung. Nur mit diesen konkreten Informationen kann der AG die Bescheinigung bei der gKV elektronisch überhaupt abrufen. Stimmen die Datumsinformationen nicht, weil sich der Beschäftigte bei der Mitteilung im Tag vertan hat oder es im betrieblichen Ablauf zu Übermittlungsfehlern kam, wird der Abruf für den AG schon schwierig.

Des Weiteren kann der Abruf frühestens erst drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestartet werden. Die AOK empfiehlt sogar den Abruf erst fünf Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu tätigen. Die Daten werden auch nicht sofort übermittelt, sondern benötigen eine gewisse Zeit. Warum ist unklar. Etwaige Unsicherheiten bei dem Datenabruf und der Datenübermittlung können sehr schnell zu Spannungen in der Kommunikation zwischen AN und AG führen oder unnötiger Weise das Arbeitsverhältnis belasten. AN sind gut beraten, wenn sie auf die Ausstellung ihrer AU in Papierform bestehen und diese als Nachweis gut aufbewahren. Eine Vorlagepflicht dieser eigenen Bescheinigung beim AG besteht allerdings aufgrund der Möglichkeit des Arbeitgebers den Datenabrufs über die gKV durchzuführen nicht.

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Reimar Mewes

Autor:
Reimar Mewes, Jahrgang 1973, verheiratet,
zwei Kinder, seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht

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