Die ält ereSchwester liest der jüngeren ein Buch vor

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz

08.07.2024

In der Familie Fleißig ist immer viel los. Mama und Papa arbeiten beide in Vollzeit, und die Kinder haben ihre eigenen Aktivitäten und Interessen. Doch wenn es um die Arbeit geht, wollen sie sicherstellen, dass alle Familienmitglieder ihre Rechte und Pflichten kennen und einhalten.

Anton (10 Jahre)
Anton ist das jüngste Mitglied der Familie Fleißig. Antons Eltern möchten, dass er Verantwortung im Haushalt übernimmt, aber sie achten darauf, dass er nur leichte Aufgaben erledigt, die seinem Alter entsprechen. Dazu gehört zum Beispiel das Ausräumen der Spülmaschine. Gelegentlich bietet der Nachbar Anton an, den Rasen zu mähen und gibt ihm dafür eine kleine Entlohnung. Solche geringfügigen Hilfeleistungen darf Anton ausführen. Alle anderen Tätigkeiten sind für Anton und Kinder bis einschließlich 12 Jahre durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verboten.

Ben (14 Jahre)
Ben ist in der Mitte der Familie Fleißig und im Teenageralter. Ben möchte sein Taschengeld aufbessern und hat sich deshalb entschlossen, einen Nebenjob zu suchen. Allerdings sind gemäß des JArbSchG zwischen dem 13. Und 15. Lebensjahr nur leichte Tätigkeiten erlaubt, die für Kinder geeignet sind. Zu den erlaubten Nebenjobs gehören beispielsweise Zeitungen austragen oder Babysitten. Voraussetzung für einen solchen Nebenjob ist immer die Zustimmung der Eltern. Kinder in diesem Alter dürfen gemäß JArbSchG grundsätzlich maximal zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Ben weiß auch, dass seine Schulaufgaben immer Priorität haben und die Arbeit nur nach dem Schulunterricht und bis spätestens 18 Uhr zulässig ist.

Celina (15 Jahre)
Celina besucht derzeit die neunte Klasse. Für sie steht aktuell das Betriebspraktikum an, dieses wird sie in einem örtlichen Kindergarten absolvieren. Sie ist begeistert von der Idee, Erfahrungen in ihrem Traumberuf als Erzieherin zu sammeln. Celina und ihre Familie wissen, dass dieses Praktikum nicht als Arbeit im Sinne des JArbSchG gilt, da es der schulischen Ausbildung dient und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. In den kommenden Ferien plant sie, einen Ferienjob zu suchen, um sich kleinere Wünsche erfüllen zu können. Obwohl Celina noch schulpflichtig ist und für sie daher die gleichen Arbeitsregelungen wie für Kinder gelten, ist ihr das ab dem 15. Lebensjahr für maximal vier Wochen im Jahr erlaubt.

Dominik (16 Jahre)
Dominik ist der älteste Sohn der Familie Fleißig und hat bereits die neunte Klasse abgeschlossen, er unterliegt daher nicht mehr der Schulpflicht. Da er viel Spaß am Werkunterricht hat, möchte er nach seinem Abschluss gerne ein Handwerk lernen. Dominik hat sich neben der Schule bei einem örtlichen Supermarkt als Aushilfe beworben. Dort arbeitet er maximal 20 Stunden pro Woche. Zwischen 15 und 17 gilt man vor dem Gesetz als Jugendlicher und darf bis zu 8 Stunden am Tag zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Dabei dürfen die Heranwachsenden zu ihrem Schutz nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten – und das nur an fünf Tagen pro Woche.

Außerdem darf die Freizeit nicht zu kurz kommen. Ihre zwei freien Tage müssen aufeinander folgen und zwischen zwei Arbeitstage gehört eine Pause von mindestens zwölf Stunden. An Wochenenden dürfen sie bis auf einige Ausnahmen nicht arbeiten. Auch wenn Dominik nicht mehr schulpflichtig ist, achtet er gemeinsam mit seinen Eltern sehr genau darauf, dass der Unterricht durch die Arbeit nicht beeinträchtigt wird.

Die Familie Fleißig zeigt, wie Kinder und Jugendliche ihre Rechte und Pflichten gemäß dem JArbSchG wahrnehmen können. Durch altersgerechte Tätigkeiten können sie wichtige Erfahrungen sammeln und sich gleichzeitig auf ihre schulische und persönliche Entwicklung konzentrieren. Es ist wichtig, dass die Kinder und Jugendlichen sich dabei sicher fühlen und ihre Arbeit in einer fairen und unterstützenden Umgebung ausüben können.

Tipp:
Für Personen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung und auch für Schüler, die ein Schülerpraktikum machen, gilt das Mindestlohngesetz nicht. Jugendliche und Eltern sollten deshalb auf eine faire Bezahlung achten. Unter Umständen kann ein zu niedriger Lohn sogar sittenwidrig sein, das können für euch dann die Experten im Arbeitsrecht beurteilen.

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Sophia Ismajlaj

Autorin:
Sophia Ismajla,28 Jahre, hat Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität in Frankfurt studiert. Sie ist Ansprechpartnerin für Fragen rund ums Arbeitsrecht.
www.lbt-recht.de

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