Nahaufnahme von Händen, die mit einem Kugelschreiber Papiere unterzeichnen

Foto: © pixabay.com

Abmahnung – was nun?

20.07.2022

In unserer anwaltlichen Praxis stellen wir zurzeit fest, dass es aktuell gerade vermehrt zu Abmahnungen gegenüber Arbeitnehmern kommt.

Was bedeutet eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Eine Abmahnung ist eine Erklärung, in der eine Vertragspartei, in der Regel der Arbeitgeber, ein Fehlverhalten der anderen Vertragspartei, also gegenüber eines Arbeitnehmers, beanstandet und sie auffordert, dieses Fehlverhalten künftig zu unterlassen sowie im Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen (sog. Rügefunktion der Abmahnung) und eine Kündigungsandrohung (sog. Warnfunktion der Abmahnung) enthalten.

Wer darf eine Abmahnung erteilen?
Auf Seiten des Arbeitgebers darf derjenige abmahnen, der ein Weisungsrecht hat. Übrigens kann auch ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und zum Beispiel den Lohn nicht oder nicht pünktlich zahlt. Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erteilt werden. Es ist jedoch ratsam aus Beweisgründen die Abmahnung in schriftlicher Form zu verfassen und zu überreichen.

Wie wirkt sich eine Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis aus?
Eine wirksame Abmahnung gefährdet den Arbeitsplatz. Hat der Arbeitgeber ein vertragswidriges Verhalten ordnungsgemäß abgemahnt, ist im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich, aber nur, wenn sich das abgemahnte Fehlverhalten wiederholt.

Welche Vorfälle darf der Arbeitgeber abmahnen?
Jedes steuerbare Fehlverhalten kann abgemahnt werden. Jedoch muss das Fehlverhalten von einiger Gewichtung sein. Kleinigkeiten, die das Arbeitsverhältnis nicht belasten, können nicht abgemahnt werden. Abmahnungen kommen beispielsweise in Betracht bei unentschuldigtem Fehlen, Verspätungen, Nichtbefolgung von Weisungen oder bei Verstößen gegen die Melde- bzw. Nachweispflicht im Krankheitsfalle.

Wie lange darf sich der Arbeitgeber auf eine Abmahnung berufen?
Abmahnungen verlieren nach einer gewissen Zeit ihre Wirkung. Es gibt jedoch keine Faustformel, wie lange eine Abmahnung für eine Kündigung herangezogen werden kann. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles. Ein Arbeitgeber kann jedoch zum Beispiel einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer unentschuldigten Verspätung abgemahnt wurde und in der Folgezeit drei Jahre lang pünktlich zur Arbeit erschienen ist, nicht wegen einer erneuten Verspätung gleich kündigen. Eine hierauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers wäre unverhältnismäßig.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer Abmahnung?
Eine Abmahnung gefährdet nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern ist unter anderem auch geeignet, den Arbeitnehmer im beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen. Eine Abmahnung kann auch negative Auswirkungen auf die Bewertung in einem Arbeitszeugnis haben. Daher besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Beseitigung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung und es kann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen einer unrichtigen Abmahnung nicht nach, kann der Anspruch gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wenn die Abmahnung also unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder das Verhalten des Arbeitnehmers rechtlich unzutreffend bewertet wurde, sollte man dies nicht einfach auf sich beruhen lassen.
Unterschreiben Sie niemals, dass Sie den in der Abmahnung geschilderten Vorgang als richtig bestätigen oder ein Fehlverhalten anerkennen. Wichtig ist auch, sich nach Erhalt einer Abmahnung Beweise zu verschaffen, die geeignet sind, das vom Arbeitgeber behauptete Fehlverhalten zu widerlegen (zum Beispiel Kollegen ansprechen, die im fraglichen Zeitpunkt anwesend waren und die Situation zutreffend schildern können).

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Reimar Mewes

Autor:
Reimar Mewes ist Jahrgang 1973, verheiratet, hat zwei Kinder und ist seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht

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